I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne
Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die
Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen
Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme,
Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien, sowie bei allen
Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen
Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können.
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse
enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe,
Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet. Werden
Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb
zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises
der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem
Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der
Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung
vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der
Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung
als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es
sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine
Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger,
Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung
usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor
Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende
Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden
Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber
ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.
B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Autraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw.
seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen
des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung
durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche
Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen
Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden
grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen
enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen
hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen
und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte
Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und
werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung
gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen
(z. B. per ISDN). Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine
Haftung oder Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage,
an dem er - auch teilweise - liefert, für den Auftraggeber einlagert oder
für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis
abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis
eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch
den Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von
30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb
von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto
auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten
für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sowie das ARA-Lizenzentgelt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten
und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu
zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich,
mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer
keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende,
weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im
Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht
zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des
gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer
das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger
Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die
Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig
zu machen.
Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten
sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über
dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem
Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet,
maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen,
die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen
selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen
Betrag von € 15,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- zu bezahlen.
Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden,
der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen
auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig
vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem
Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer
zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes
vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers
verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern
sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten
(z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse,
Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält
er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für
die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher
Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der
Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen,
Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit
unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen
Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder
einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist
erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen
sein.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor-
oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer
an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die
Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer
von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger
als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung
frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn
er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten
des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei
schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig
unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material
werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich
die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER,
KORREKTUREN
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet
sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber
nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).
Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer
ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt,
so ist der Auftrageber verpflichtet, den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z.
B. telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen.
Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter
Korrekturabzüge.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches
Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung
darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber
eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch
als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen,
so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der
Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe
des Duden ("neue Rechtschreibung") maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte
oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt,
an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch
bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit
die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei
einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel
sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens
jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers
bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht
werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen drei
Monate.
(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen
des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei
Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für
den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag
zurückzutreten.
Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen,
es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit.
(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für
die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten
Teil.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung.
(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck-
und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften
von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen
wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem
Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler
Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen
Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht
werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von
seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit
Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers
nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden
Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich
sind.
(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte
Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr
rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz
nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode
entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird.
Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten
Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt
auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts,
soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die
Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen,
es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden
Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden,
wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird.
Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen
Versicherung empfohlen.
(alter Punkt 5 aus Art. VI)
Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes
Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn
kann nicht eingefordert werden.
(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung
bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen.
Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
trifft den Auftraggeber die Beweislast.
(4) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe
von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche
gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden
sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet
werden können, sind ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern
zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen
Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE
MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme,
Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers
anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit
der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst während
des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme
und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche
Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden
sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich
der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und
Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten,
Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen
Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom
Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers
für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt
beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die
auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert
werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke,
Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen
Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten
oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen
Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten
Ausbelichtungen bzw. Drucke.
Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt
bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer
keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde
liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten
zusätzlich folgende Punkte:
Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäss
ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften
sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern.
Anwendungsformate (z. B. Quark, Photoshop, InDesign usw.) bedürfen der
vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck
(1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekomunikationseinrichtungen
übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts
(Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen
(Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck
verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu stellen
(ICC-Profile).
Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mitgedruckt
werden. Auf einem
Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen mitgedruckt werden, auf dem die Volltonfärbungen
und die Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben nachgemessen werden können.
Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende
Details klar zu kennzeichnen:
vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;
"Platzhalter" für Bilder und Texte;
spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition
durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe;
Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm);
Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben
des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647;
Druckverfahren.
Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt
als CMYK-Daten zu liefern.
Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich
lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.
Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden
die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber
nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien,
so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich
in Rechnung gestellt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung
des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt,
Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das
Eigentum des Auftragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive,
Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII
(1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung
des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für
nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der
Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus
zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(alter Punkt 6 aus Art. XII)
Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so
hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON
DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON DATEN
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse,
Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige
Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.)
nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber
eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem
Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der
Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken
an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen
oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif
für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt
beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker
lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für
3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen
erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen
4 Wochen bezahlt.
(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes
an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen
die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart,
dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger
Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere
Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten,
Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess
erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben
das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der
Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert
in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.
Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche
im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen
Unternehmen hergestellt wurden.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist,
erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche
Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die
Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des
Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche
Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete
Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen,
Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken
zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel
herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen,
dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in
der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass
dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für
die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert
ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt,
um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert
der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten
Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw.
Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten
erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich
anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden.
Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse
des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht
auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES
MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er
für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge
und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen
Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn
zu.
Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn
zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises
Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen
mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher
Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den
Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund
eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt
und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung
auf den Auftragnehmer übergeht.
Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen
bzw. zu überbinden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber
nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet,
die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu
geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
des Auftraggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven,
Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung
auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung
des Auftraggebers berechtigt.
XXII. ANZUWENDENDES
RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes
wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen
unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen
ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand
des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für
Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand
des Auftragnehmers.
XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen,
Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit
sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
Ohne Gewähr!
Anmerkung:Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes XXII (2) und
(3) muss dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden.